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Angaben gemäß § 5 TMG:
MOTOEXPERT e.K.
Katzwanger Hauptstr. 82
90453 Nürnberg Germany
Kontakt:
Telefon: + 49 ( 0 ) 911 9904461
Fax: + 49 ( 0 ) 911 9646388
Email: info @ motoexpert.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: AG Nürnberg
Registernummer: HRA 12968
Inhaber: Christoph Miskiewicz.
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE163454800
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Christoph Miskiewicz
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des MOTOEXPERT e.K. - folgend als AN (Auftragnehmer) bezeichnet - erfolgt ausschließlich aufgrund unserer allgemeiner Geschäftsbedingungen.
1. Auftrag / Auftragserteilung
Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch andere Personen getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer =AN bzw. Sachverständiger = SV. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
2. Vollmacht
Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.
3. Durchführung des Auftrages
Der Auftrag ist entsprechend den für einen MOTOEXPERT Kfz-Sachverständigen gültigen Grundsätzen, unparteiisch und nach sachverständigem Ermessen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der AN nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der AN kann zur Vorbereitung und Hilfe SV- Mitarbeiter einsetzen. Im übrigen ist der AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchführen zu lassen. Die während der Prüfung und Probefahrt notwendige Haftung verbleibt beim AG bzw. Fahrzeughalter, soweit den AN kein grobes Verschulden trifft. Der AG darf dem SV keine Weisungen erteilen, die dessen Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können. Der SV unterliegt der Schweigepflicht. Werden dem AN im Nachhinein vom AG verschwiegene Tatsachen oder unwahre Angaben bekannt, hat er das Recht, das erstellte Gutachten für ungültig zu erklären. Das Gutachtenhonorar wird trotzdem in voller Höhe geschuldet.
4. Gewährleistung und Haftung
Der Kfz-Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Sachverständigen entsprechend von der Haftung frei. Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrunde (also auch für außervertragliche Ansprüche und wegen Mängelfolgeschäden) - nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachtens oder - sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen. Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen. Er haftet weiterhin nicht für Schäden an Datenbeständen jedweder Art. Die ordnungsgemäße, zeitnahe und regelmäßige Sicherung von Betriebssystemen und Datenbeständigen, insbesondere direkt vor dem Überprüfungstermin stellt eine ausschließliche Obliegenheitspflicht des Auftraggebers dar. Als Gewährleistung kann der AG zunächst kostenlose Nachbesserung fordern. Mängel und Einreden müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden. Wird ein Rechtsstreit aus dem Werk angestrebt, gleich aus welchem Rechtsgrund, so ist zwingend der AN zu seinem erstellten Gutachten anzuhören.
5. Rechte und Pflichten
Die Gutachtenerstellung wird vom Sachverständigen stets nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige ist den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen oder seine Pflichten verletzen würden. Durch die Beauftragung wird der Sachverständige gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Behörden, Beteiligten und Dritten Personen Auskünfte einzuholen und Nachforschungen anzustellen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen eine Vollmacht auszustellen.
6. Sachverständigenhonorar / Grundhonorar / Vergütung
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen. Neben der Vergütung der Tätigkeit hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen. Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Ebenso ist der Sachverständige berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Die volle Vergütung ist mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber fällig. Getätigte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Vergütung des Sachverständigen kann am Objektwert fest vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Vergütung nach den in der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen Preisliste festgelegten Stunden- und Vergütungssätzen jeweils nach Zeitaufwand. Für Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen und an Werktagen zwischen 20:00 und 6:00 werden Zuschläge nach Einzelvereinbarung berechnet, mindestens jedoch 50%. Wird der Sachverständige in Folge einer Beauftragung als Zeuge vor Gericht tätig, erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet. Zu Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu. Sondergutachten , wie z.B. Autogas-Gutachten - Unfallanalyse - Schlüsselgutachten - Beweissicherung über Unfall-vorschäden etc., sowie Gutachten bei denen keine DAT- bzw. Audatex - Datensätze vorhanden sind, werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Bei Schadengutachten richtet sich das Honorar nach der Schadenhöhe. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten einschl. MwSt. maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert einschl. MwSt. vor dem Schaden die Berechnungsgrundlage. Unsere Liste über das erhobene Honorar händigen wir gern per E-Mail, Fax oder in unseren Geschäftsräumen aus. Bei Beratungen oder Gutachten nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von € 115,00 zuzüglich MwSt. berechnet. Die gefertigten Fotografien werden mit € 2,50 pro Stück berechnet; liegen dem Gutachten mehrere Fotosätze bei, werden die Folgeabzüge mit € 1,50 berechnet. Werden zur vollständigen Schadenfeststellung De- und Montagearbeiten erforderlich, so werden diese nach Zeitaufwand abgerechnet.
7. Mitwirkungspflicht des Auftraggebersund Offenbarungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für den Sachverständigen notwendigen und gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen. Der Kfz-Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen, die für das Gutachten von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung in Kenntnis gesetzt.
8. Hinzuziehung von Dritten .
Der Kfz-Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung des Auftrages geeignete Hilfskräfte heranziehen. Die Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Fachleuten bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und Ergebnisse eingeschalteter Fachleute oder weiterer Sachverständiger. Die Verwertung dieser Ergebnisse erfolgt ohne Gewähr. Alle für die Gutachtenerstellung notwendigen Auskünfte und Unterlagen, müssen dem SV rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen u. a. vorausgegangene Unfallschäden, Belege über Instandsetzungen, Werterhöhende Reparaturen, verborgene Mängel, Abweichungen vom derzeitigen Kilometerstand. Das Verschweigen von Tatsachen ist das Risiko des Auftraggebers (AG) Wichtiger Hinweis: Das Verschweigen von Unfall- Vorschäden kann zur Leistungsfreiheit der Schädiger- Versicherung führen.
9. Termine
Terminabsprachen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wird kein Termin vereinbart, so ist der Auftrag durch den Sachverständigen innerhalb angemessener Frist abzuschließen.
10. Zahlung / Zahlungsbedingungen
Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, ist das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der Gutachten- und Rechnungserstellung unmittelbar fällig. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden. Da es in der Regel bei der gebotenen Eile nicht möglich ist., unverzüglich nach Auftragsannahme die Bonität des AG zu überprüfen, wird mit Sicherungsabtretung gegenüber Verursacher und dessen Versicherer die Bezahlung des Gutachten- Honorares abgesichert. Alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, gehen zu Lasten des AG.
11. Abtretungen
Der AG ist nur mit dem ausdrücklichen, schriftlichen Einverständnis des An berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehende gegenwärtige oder zukünftige Forderungen und Ansprüche gegen den SV an Dritte abzutreten oder zu veräußern.
12. Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.
13. Stornierung / Kündigung
Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auftragsstornierungen sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit € 300,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und sind unmittelbar fällig. Nach Beginn der Auftragsdurchführung wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig.
14. Gutachtenerstellung
Der AG erhält, sofern nichts anderes vereinbart, das Gutachten in 3-facher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und zwei Duplikaten mit einem Lichtbildsatz. Ein weiteres Duplikat und der Bilddateien verbleiben beim AN.
15. Schweigepflicht
Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden oder bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen. Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hier durch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden. Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
16. Teilunwirksamkeit
Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine
solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für
eventuelle Regelungslücken. Sollten Teile des abgeschlossenen Vertrage ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt unberührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
17. Urheberrecht
Der Sachverständige hat an dem von ihm angefertigten Gutachten ein Urheberrecht. Der Auftraggeber darf das Gutachten nur zu dem festgelegten Zweck verwenden. Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg.
Nürnberg,02.2008
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